FAQ zum CO2-Kosten­aufteilungsgesetz
Hinweis für Vermieter:
Sollte der Rechnungsempfänger Vermieter einer Immobilie sein, ist dieser gemäß §§ 5 und 8 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (kurz: CO2KostAufG) dazu verpflichtet, die gemäß § 3 Abs. 3 CO2KostAufG ermittelten CO2-Kosten anteilig zu tragen, sofern die abgerechnete Gasmenge für die Beheizung von Räumen oder Warmwasser verwendet wird. Der Vermieter ist gemäß § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 CO2KostAufG ebenfalls dazu verpflichtet, den durch den Mieter zu tragenden Anteil im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung zu ermitteln und bei mehreren Mietern entsprechend umzulegen
Hinweis für Mieter:
Sollte der Rechnungsempfänger Mieter einer Immobilie sein, hat dieser gemäß §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 2 CO2KostAufG Erstattungsansprüche gegenüber dem Vermieter. Der Vermieter hat den durch ihn zu tragenden Anteil der gemäß § 3 Abs. 3 CO2KostAufG ermittelten CO2-Kosten dem Mieter zu erstatten, sofern die abgerechnete Gasmenge für die Beheizung von Räumen oder Warmwasser verwendet wird. Der Mieter hat die Erstattungsansprüche gemäß § 6 Abs. 2 CO2KostAufG innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Gasrechnung dem Vermieter in Textform mitzuteilen. Der Vermieter hat diese innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung durch den Mieter zu erstatten. Eine Verrechnung auf der nächsten Betriebskostenabrechnung ist möglich.