Erdgasflammen

FAQ zum CO2-Kosten­aufteilungsgesetz

Hinweis für Vermieter:

Sollte der Rechnungsempfänger Vermieter einer Immobilie sein, ist dieser gemäß §§ 5 und 8 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (kurz: CO2KostAufG) dazu verpflichtet, die gemäß § 3 Abs. 3 CO2KostAufG ermittelten CO2-Kosten anteilig zu tragen, sofern die abgerechnete Gasmenge für die Beheizung von Räumen oder Warmwasser verwendet wird. Der Vermieter ist gemäß § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 CO2KostAufG ebenfalls dazu verpflichtet, den durch den Mieter zu tragenden Anteil im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung zu ermitteln und bei mehreren Mietern entsprechend umzulegen

Hinweis für Mieter:

Sollte der Rechnungsempfänger Mieter einer Immobilie sein, hat dieser gemäß §§ 6 Abs. 2 und 8 Abs. 2 CO2KostAufG Erstattungsansprüche gegenüber dem Vermieter. Der Vermieter hat den durch ihn zu tragenden Anteil der gemäß § 3 Abs. 3 CO2KostAufG ermittelten CO2-Kosten dem Mieter zu erstatten, sofern die abgerechnete Gasmenge für die Beheizung von Räumen oder Warmwasser verwendet wird. Der Mieter hat die Erstattungsansprüche gemäß § 6 Abs. 2 CO2KostAufG innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Gasrechnung dem Vermieter in Textform mitzuteilen. Der Vermieter hat diese innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung durch den Mieter zu erstatten. Eine Verrechnung auf der nächsten Betriebskostenabrechnung ist möglich.

1. Warum wurde das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) erlassen und wozu dient es?

2. Ab wann und für wen gilt das CO2KostAufG?

3. Wer teilt die CO2-Kosten auf?

4. Was passiert, wenn der Vermieter die CO2-Kosten nicht aufteilt?

5. Wie wird das Gebäude eingestuft?

6. Können meine Stadtwerke die CO2-Kostenaufteilung vornehmen?

7. Muss das Gebäude jedes Jahr neu eingestuft werden?

8. Kann es im Falle von Etagenheizungen sein, dass im gleichen Gebäude Wohnungen innerhalb des Stufenmodells unterschiedlich eingestuft werden?

9. Wo finde ich die Daten zu den CO2-Emissionen und den CO2-Kosten?

10. Welche Fristen gelten bei der CO2-Kostenaufteilung?

11. Was ist mit der Bereitstellung von Warmwasser?

12. Fallen auch für einen Gasherd CO2-Kosten an, die aufgeteilt werden können?

13. Fallen auch CO2-Kosten an, wenn Wärmepumpen oder andere elektrische Heizungen genutzt werden?

14. Welche Ausnahmeregelungen gibt es?

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Telefon 02354 9280-0
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