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Netzzugang / Entgelte
Bedingungen Netzzugang
Bedingungen und Musterverträge für den Zugang zum Gasversorgungsnetz:
Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich Musterverträge, und Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen. Sobald uns die derzeit von den Verbänden erarbeiteten und mit der Regulierungsbehörde abgestimmten Vertragsmuster zur Verfügung stehen, werden wir diese auf die Belange der Stadtwerke Meinerzhagen GmbH anpassen und hier veröffentlichen.Für individuelle Anfragen wenden Sie sich bitte an den auf unserer Homepage genanten Ansprechpartner.
Verweigerung Netzzugang:
Der Zugang zu den Energieversorgungsnetzen kann gemäß § 20 Abs. 2 EnWG von den Stadtwerken Meinerzhagen GmbH verweigert werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten Gründen oder sonstigen Gründen nicht zumutbar oder unmöglich ist.
Die Begründung der Ablehnung erfolgt in Textform und wird der Regulierungsbehörde unverzüglich mitgeteilt.
Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH weisen darauf hin, dass für eine vom Transportkunden nach § 20 Abs. 2 Satz 3 EnWG geforderte Begründung Kosten entstehen. Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH behalten sich vor, diese entstandenen Kosten vom Transportkunden zu verlangen.
Netzentgelte
Entgelte Netzzugang 2024
Stadtwerke Meinerzhagen GmbH (inkl. vorgelagertes Netz)
Anpassung der Netzentgelte zum 01.01.2024
Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH sind gemäß den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, die Erlösobergrenze und damit in Konsequenz auch die Netzentgelte zum 01.01.2024 anzupassen.
Die Entgelte beruhen auf einer zum 1. Januar 2024 geltenden Festlegung von Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde. Infolge einer Einlegung von Rechtsmitteln kann es ggf. auch rückwirkend zu einer Änderung dieser Erlösobergrenzen und der darauf beruhenden Entgelte kommen. In diesem Fall sind zwischen den Vertragspartnern abschließend die Entgelte maßgeblich, die sich aus der rechts- und bestandskräftigen Erlösobergrenze ergeben. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Die Modalitäten der Rück- oder Nachzahlungen, die jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst werden, werden wir rechtzeitig bekannt geben.
Das ab dem 01.01.2024 gültige Preisblatt ist dem nachfolgenden Download zu entnehmen.
Entgelte Netzzugang 2023
Stadtwerke Meinerzhagen GmbH (inkl. vorgelagertes Netz)
Anpassung der Netzentgelte zum 01.01.2023
Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH sind gemäß den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, die Erlösobergrenze und damit in Konsequenz auch die Netzentgelte zum 01.01.2023 anzupassen.
Die Entgelte beruhen auf einer zum 1. Januar 2023 geltenden Festlegung von Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde. Infolge einer Einlegung von Rechtsmitteln kann es ggf. auch rückwirkend zu einer Änderung dieser Erlösobergrenzen und der darauf beruhenden Entgelte kommen. In diesem Fall sind zwischen den Vertragspartnern abschließend die Entgelte maßgeblich, die sich aus der rechts- und bestandskräftigen Erlösobergrenze ergeben. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Die Modalitäten der Rück- oder Nachzahlungen, die jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst werden, werden wir rechtzeitig bekannt geben.
Entgelte Netzzugang 2022
Stadtwerke Meinerzhagen GmbH (inkl. vorgelagertes Netz)
Anpassung der Netzentgelte zum 01.01.2022
Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH sind gemäß den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, die Erlösobergrenze und damit in Konsequenz auch die Netzentgelte zum 01.01.2022 anzupassen.
Die Entgelte beruhen auf einer zum 1. Januar 2022 geltenden Festlegung von Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde. Infolge einer Einlegung von Rechtsmitteln kann es ggf. auch rückwirkend zu einer Änderung dieser Erlösobergrenzen und der darauf beruhenden Entgelte kommen. In diesem Fall sind zwischen den Vertragspartnern abschließend die Entgelte maßgeblich, die sich aus der rechts- und bestandskräftigen Erlösobergrenze ergeben. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Die Modalitäten der Rück- oder Nachzahlungen, die jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst werden, werden wir rechtzeitig bekannt geben.
Das ab dem 01.01.2022 gültige Preisblatt ist dem nachfolgenden Download zu entnehmen.
Entgelte Netzzugang 2021
Stadtwerke Meinerzhagen GmbH (inkl. vorgelagertes Netz)
Anpassung der Netzentgelte zum 01.01.2021
Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH sind gemäß den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, die Erlösobergrenze und damit in Konsequenz auch die Netzentgelte zum 01.01.2021 anzupassen.
Die Entgelte beruhen auf einer zum 1. Januar 2021 geltenden Festlegung von Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde. Infolge einer Einlegung von Rechtsmitteln kann es ggf. auch rückwirkend zu einer Änderung dieser Erlösobergrenzen und der darauf beruhenden Entgelte kommen. In diesem Fall sind zwischen den Vertragspartnern abschließend die Entgelte maßgeblich, die sich aus der rechts- und bestandskräftigen Erlösobergrenze ergeben. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Die Modalitäten der Rück- oder Nachzahlungen, die jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst werden, werden wir rechtzeitig bekannt geben.
Das ab dem 01.01.2021 gültige Preisblatt ist dem nachfolgenden Download zu entnehmen.
Entgelte Netzzugang 2020
Stadtwerke Meinerzhagen GmbH (inkl. vorgelagertes Netz)
Anpassung der Netzentgelte zum 01.01.2020
Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH sind gemäß den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, die Erlösobergrenze und damit in Konsequenz auch die Netzentgelte zum 01.01.2020 anzupassen.
Die Entgelte beruhen auf einer zum 1. Januar 2020 geltenden Festlegung von Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde. Infolge einer Einlegung von Rechtsmitteln kann es ggf. auch rückwirkend zu einer Änderung dieser Erlösobergrenzen und der darauf beruhenden Entgelte kommen. In diesem Fall sind zwischen den Vertragspartnern abschließend die Entgelte maßgeblich, die sich aus der rechts- und bestandskräftigen Erlösobergrenze ergeben. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Die Modalitäten der Rück- oder Nachzahlungen, die jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst werden, werden wir rechtzeitig bekannt geben.
Das ab dem 01.01.2020 gültige Preisblatt ist dem nachfolgenden Download zu entnehmen.
Entgelte Netzzugang 2019
Stadtwerke Meinerzhagen GmbH (inkl. vorgelagertes Netz)
Anpassung der Netzentgelte zum 01.01.2019
Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH sind gemäß den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, die Erlösobergrenze und damit in Konsequenz auch die Netzentgelte zum 01.01.2019 anzupassen.
Die Entgelte beruhen auf einer zum 1. Januar 2019 geltenden Festlegung von Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde. Infolge einer Einlegung von Rechtsmitteln kann es ggf. auch rückwirkend zu einer Änderung dieser Erlösobergrenzen und der darauf beruhenden Entgelte kommen. In diesem Fall sind zwischen den Vertragspartnern abschließend die Entgelte maßgeblich, die sich aus der rechts- und bestandskräftigen Erlösobergrenze ergeben. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Die Modalitäten der Rück- oder Nachzahlungen, die jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst werden, werden wir rechtzeitig bekannt geben.
Das ab dem 01.01.2019 gültige Preisblatt ist dem nachfolgenden Download zu entnehmen.
Entgelte Netzzugang 2018
Anpassung der Netzentgelte zum 01.01.2018
Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH sind gemäß den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, die Erlösobergrenze und damit in Konsequenz auch die Netzentgelte zum 01.01.2018 anzupassen.
Die Entgelte beruhen auf einer zum 1. Januar 2018 geltenden Festlegung von Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde. Infolge einer Einlegung von Rechtsmitteln kann es ggf. auch rückwirkend zu einer Änderung dieser Erlösobergrenzen und der darauf beruhenden Entgelte kommen. In diesem Fall sind zwischen den Vertragspartnern abschließend die Entgelte maßgeblich, die sich aus der rechts- und bestandskräftigen Erlösobergrenze ergeben. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Die Modalitäten der Rück- oder Nachzahlungen, die jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst werden, werden wir rechtzeitig bekannt geben.
Das ab dem 01.01.2018 gültige Preisblatt ist dem nachfolgenden Download zu entnehmen.
Entgelte Netzzugang 2017
Anpassung der Netzentgelte zum 01.01.2017
Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH sind gemäß den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, die Erlösobergrenze und damit in Konsequenz auch die Netzentgelte zum 01.01.2017 anzupassen.
Die Entgelte beruhen auf einer zum 1. Januar 2017 geltenden Festlegung von Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde. Infolge einer Einlegung von Rechtsmitteln kann es ggf. auch rückwirkend zu einer Änderung dieser Erlösobergrenzen und der darauf beruhenden Entgelte kommen. In diesem Fall sind zwischen den Vertragspartnern abschließend die Entgelte maßgeblich, die sich aus der rechts- und bestandskräftigen Erlösobergrenze ergeben. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Die Modalitäten der Rück- oder Nachzahlungen, die jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst werden, werden wir rechtzeitig bekannt geben.
Das ab dem 01.01.2017 gültige Preisblatt ist dem nachfolgenden Download zu entnehmen.
Entgelte Netzzugang 2016
Anpassung der Netzentgelte zum 01.01.2016
Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH sind gemäß den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, die Erlösobergrenze und damit in Konsequenz auch die Netzentgelte zum 01.01.2016 anzupassen.
Die Entgelte beruhen auf einer zum 1. Januar 2016 geltenden Festlegung von Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde. Infolge einer Einlegung von Rechtsmitteln kann es ggf. auch rückwirkend zu einer Änderung dieser Erlösobergrenzen und der darauf beruhenden Entgelte kommen. In diesem Fall sind zwischen den Vertragspartnern abschließend die Entgelte maßgeblich, die sich aus der rechts- und bestandskräftigen Erlösobergrenze ergeben. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Die Modalitäten der Rück- oder Nachzahlungen, die jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst werden, werden wir rechtzeitig bekannt geben.
Das ab dem 01.01.2016 gültige Preisblatt ist dem nachfolgenden Download zu entnehmen.
Entgelte Netzzugang 2015
Anpassung der Netzentgelte zum 01.01.2015
Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH sind gemäß den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, die Erlösobergrenze und damit in Konsequenz auch die Netzentgelte zum 01.01.2015 anzupassen.
Die Entgelte beruhen auf einer zum 1. Januar 2015 geltenden Festlegung von Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde. Infolge einer Einlegung von Rechtsmitteln kann es ggf. auch rückwirkend zu einer Änderung dieser Erlösobergrenzen und der darauf beruhenden Entgelte kommen. In diesem Fall sind zwischen den Vertragspartnern abschließend die Entgelte maßgeblich, die sich aus der rechts- und bestandskräftigen Erlösobergrenze ergeben. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Die Modalitäten der Rück- oder Nachzahlungen, die jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst werden, werden wir rechtzeitig bekannt geben.
Das ab dem 01.01.2015 gültige Preisblatt ist dem nachfolgenden Download zu entnehmen.
Entgelte Netzzugang 2014
Anpassung der Netzentgelte zum 01.01.2014
Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH sind gemäß den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, die Erlösobergrenze und damit in Konsequenz auch die Netzentgelte zum 01.01.2014 anzupassen.
Die Entgelte beruhen auf einer zum 1. Januar 2014 geltenden Festlegung von Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde. Infolge einer Einlegung von Rechtsmitteln kann es ggf. auch rückwirkend zu einer Änderung dieser Erlösobergrenzen und der darauf beruhenden Entgelte kommen. In diesem Fall sind zwischen den Vertragspartnern abschließend die Entgelte maßgeblich, die sich aus der rechts- und bestandskräftigen Erlösobergrenze ergeben. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Die Modalitäten der Rück- oder Nachzahlungen, die jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst werden, werden wir rechtzeitig bekannt geben.
Das ab dem 01.01.2014 gültige Preisblatt ist dem nachfolgenden Download zu entnehmen.
Entgelte Netzzugang 2013
Gültige Netzentgelte nach § 27 (1) GasNEV:
Anpassung der Netzentgelte zum 01.01.2013
Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH sind gemäß den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, die Erlösobergrenze und damit in Konsequenz auch die Netzentgelte zum 01.01.2013 anzupassen.
Die Entgelte beruhen auf einer zum 1. Januar 2013 geltenden Festlegung von Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde. Infolge einer Einlegung von Rechtsmitteln kann es ggf. auch rückwirkend zu einer Änderung dieser Erlösobergrenzen und der darauf beruhenden Entgelte kommen. In diesem Fall sind zwischen den Vertragspartnern abschließend die Entgelte maßgeblich, die sich aus der rechts- und bestandskräftigen Erlösobergrenze ergeben. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Die Modalitäten der Rück- oder Nachzahlungen, die jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst werden, werden wir rechtzeitig bekannt geben.
Das ab dem 01.01.2013 gültige Preisblatt ist dem nachfolgenden Download zu entnehmen.
Entgelte Netzzugang 2012
Gültige Netzentgelte nach § 27 (1) GasNEV:
Anpassung der Netzentgelte zum 01.01.2012
Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH sind gemäß den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, die Erlösobergrenze und damit in Konsequenz auch die Netzentgelte zum 01.01.2012 anzupassen.
Die Entgelte beruhen auf einer zum 1. Januar 2012 geltenden Festlegung von Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde. Infolge einer Einlegung von Rechtsmitteln kann es ggf. auch rückwirkend zu einer Änderung dieser Erlösobergrenzen und der darauf beruhenden Entgelte kommen. In diesem Fall sind zwischen den Vertragspartnern abschließend die Entgelte maßgeblich, die sich aus der rechts- und bestandskräftigen Erlösobergrenze ergeben. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Die Modalitäten der Rück- oder Nachzahlungen, die jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst werden, werden wir rechtzeitig bekannt geben.
Das ab dem 01.01.2012 gültige Preisblatt ist dem nachfolgenden Download zu entnehmen.
Entgelte Netzzugang 2011
Gültige Netzentgelte nach § 27 (1) GasNEV:
Anpassung der Netzentgelte zum 01.01.2011
Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH sind gemäß den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, die Erlösobergrenze und damit in Konsequenz auch die Netzentgelte zum 01.01.2011 anzupassen.
Die Entgelte beruhen auf einer zum 1. Januar 2011 geltenden Festlegung von Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde. Infolge einer Einlegung von Rechtsmitteln kann es ggf. auch rückwirkend zu einer Änderung dieser Erlösobergrenzen und der darauf beruhenden Entgelte kommen. In diesem Fall sind zwischen den Vertragspartnern abschließend die Entgelte maßgeblich, die sich aus der rechts- und bestandskräftigen Erlösobergrenze ergeben. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Die Modalitäten der Rück- oder Nachzahlungen, die jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst werden, werden wir rechtzeitig bekannt geben.
Das ab dem 01.01.2011 gültige Preisblatt ist dem nachfolgenden Download zu entnehmen.
Entgelte Netzzugang 2010
Gültige Netzentgelte nach § 27 (1) GasNEV:
Anpassung der Netzentgelte zum 01.01.2010
Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH sind gemäß den Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) verpflichtet, die Erlösobergrenze und damit in Konsequenz auch die Netzentgelte zum 01.01.2010 anzupassen.
Die Entgelte beruhen auf einer seit dem 1. Januar 2010 geltenden Festlegung von Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde. Infolge einer Einlegung von Rechtsmitteln kann es ggf. auch rückwirkend zu einer Änderung dieser Erlösobergrenzen und der darauf beruhenden Entgelte kommen. In diesem Fall sind zwischen den Vertragspartnern abschließend die Entgelte maßgeblich, die sich aus der rechts- und bestandskräftigen Erlösobergrenze ergeben. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Die Modalitäten der Rück- oder Nachzahlungen, die jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst werden, werden wir rechtzeitig bekannt geben.
Das ab dem 01.01.2010 gültige Preisblatt ist dem nachfolgenden Download zu entnehmen.
Mehr-/Mindermengen bei Anwendung von Standardlastprofilen:
Ist die Differenz zwischen der abgelesenen Menge einer Abrechnungsperiode und der in dieser Periode allokierten Menge > 0, stellt der VNB diese Differenz dem Kunden in Rechnung. Das Entgelt hierfür beträgt in einem Monat = Grenzübergangspreis x Faktor 2,5.
Veröffentlichung der Konzessionsabgabe
Die Stadtwerke führen Konzessionsabgaben an die Stadt ab. Die Konzessionsabgaben betragen auf der Grundlage der Konzessionsabgabeverordnung vom 09. Januar 1992 in der Fassung vom 10.11.2002:
bei Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser in Städten/Gemeinden | |
bis 25.000 Einwohner | 0,51 Cent/kWh |
bei sonstigen Tariflieferungen in Städten/Gemeinden | |
bis 25.000 Einwohner | 0,22 Cent/kWh |
bei Belieferung von Sondervertragskunden im Rahmen des nach § 2 Absatz 5 KAV rechtlich zulässigen | 0,03 Cent/kWh |
Die aufgeführten Nettopreise gelten zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.