Grund-, Ersatzversorgung, Sonstiges
Festlegung des Grundversorgers
Grundversorger im Netzgebiet der Stadtwerke Meinerzhagen GmbH
Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH haben als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung gemäß § 36 Abs. 2 EnWG zum 01.07.2021 einen Grundversorger für Gas festgestellt.
In dem Gasnetzgebiet (Konzessionsgebiet) des Netzbetreibers Stadtwerke Meinerzhagen GmbH werden zum Stichtag die meisten Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 vom Vertrieb der Stadtwerke Meinerzhagen GmbH versorgt. Dieser wird somit die Aufgabe des Grundversorgers im Netzgebiet bis zum 30.06.2024 übernehmen.
Immer dann, wenn Sie als Haushaltskunde vertraglich keinem Lieferanten zuzuordnen sind und sich zudem nicht in der Ersatzbelieferung befinden, werden Sie automatisch der Grundversorgung zugeordnet.
Versorgungsgebiete der Stadtwerke Meinerzhagen GmbH
1. Meinerzhagen
2. Valbert
Bedingungen Grundversorgung
Kundeninformation über Allgemeine Preise und Bedingungen der Grund- und Ersatzversorgung mit Erdgas
Neuerungen im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck des Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Erdgas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem neuen EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.
Kernstück des neuen EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Erdgasbelieferung. Die bisher zusammengefasste Anschluss- und Versorgungspflicht wurde in diesem Zuge aufgeteilt in eine Anschlusspflicht auf der Netzseite und in eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite.
Grundversorgung
Grundversorger ist jeweils das Versorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH sind Grundversorger für die leitungsgebundene Versorgung mit Erdgas in ihrem Netzgebiet gemäß § 36 EnWG.
Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Die Allgemeinen Preise und Bedingungen für die Grundversorgung mit Erdgas entsprechen den Preisen und Bedingungen des Allgemeinen Tarifs der Stadtwerke für Erdgas.
Im Rahmen der Grundversorgung gilt für Ihre Gasversorgung die:
- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV)
- Abwendungsvereinbarung
Ersatzversorgung
Die Allgemeinen Preise für die Versorgung mit Erdgas gelten bis auf weiteres auch für eine eventuelle Ersatzversorgung gemäß § 38 EnWG. Von Ersatzversorgung wird gesprochen, wenn ein Kunde Erdgas bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger durchgeführt.