Messstellenbetrieb
Messstellenbetrieb
Messbetrieb und Messdienstleistung
Gemäß dem "Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb" sowie der "Messzugangsverordnung" kann auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers der Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen sowie die Messung von einem Dritten durchgeführt werden.
Grundlage hierfür ist der beim Netzbetreiber vorgehaltene Messrahmenvertrag sowie die technischen Mindestanforderungen und die Mindestanforderungen an den Datenumfang und die Datenqualität. Die Vertragsunterlagen finden Sie hier:
In Umsetzung des integrierten Energie- und Klimaprogramms (IEKP) der Bundesregierung auf der Grundlage der Mesebergbeschlüsse wurde das "Gesetz zur Öffnung des Mess- und Zählerwesens im Bereich Strom und Gas für den Wettbewerb" initiiert. Das Gesetz ist am 09. September 2008 in Kraft getreten.
In der Messzugangsverordnung (MessZV) wird unter anderem die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber geregelt. Die wesentlichen Rahmenbedingungen für den Markeintritt Dritter sind damit festgelegt. Die MessZV ist seit dem 23. Oktober 2008 in Kraft.
Mess- und Zählerwesen:
Veröffentlichung zu § 21 b EnWG
Zähleranforderung nach § 21 b EnWG vom 7. Juli 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2 G zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21. August 2009.
Das EnWG sieht in § 21 b Absatz 3 a und b ab dem 01.01.2010 die Einführung einer neuen Zählertechnologie vor. Konkret lautet § 21 b Absatz 3 a EnWG:
„Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, haben Messstellenbetreiber ab dem 01.01.2010 beim Einbau von Messeinrichtungen in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen werden oder einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG 2003 Nr. L1 S. 65) unterzogen werden, jeweils Messeinrichtungen einzubauen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln.“
Hinsichtlich Gas sind derzeit noch keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Zähler am Markt verfügbar. Aus diesem Grund besteht eine technische Nichtmachbarkeit und eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit im Sinne des Gesetzes. Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH kann daher derzeit keine Gaszähler einbauen, die den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungsdauer widerspiegeln. Es werden daher vorerst die üblichen Gaszähler eingebaut. Die Stadtwerke Meinerzhagen GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass entsprechende Messeinrichtungen selbstverständlich bei Neubauten und größeren Renovierungen sofort eingebaut werden, sobald die neue Zählertechnik für Gaszähler verfügbar ist.
Weiterhin sieht § 21 b Absatz 3 b EnWG Folgendes vor:
„Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, haben Messstellenbetreiber ab dem 01.01.2010 bei bestehenden Messeinrichtungen jeweils Messeinrichtungen anzubieten, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Der Anschlussnutzer ist berechtigt, das Angebot nach Satz 1 abzulehnen und bei Ersatz den Einbau einer anderen Messeinrichtung als einer Messeinrichtung im Sinne des Satzes 1 zu vereinbaren.“
Aus den weiter oben genannten Gründen können Zähler für Gas auch in diesem Fall derzeit leider noch nicht angeboten werden.